Nachdem die Problematik des Sortenschutzes im letzten Artikel diskutiert wurde, hier einmal ein genauerer Blick auf die Thematik, speziell in Hinischt auf Erdbeersorten.
Der Sortenschutz von gezüchteten Pflanzensorten – gesetzlich geregelt im Sortenschutzgesetz – ist (mindestens) umstritten. Demnach sollen Pflanzen, die durch Patente oder Sortenschutz geschützt werden nicht genutzt werden, um weiteres Saatgut herzustellen. Das Landwirteprivileg gibt den Rahmen vor, im welchem Umfang das dennoch gestattet ist.
Di Argumentation der Befürworter ist, dass die Züchtung neuer Sorten mit großen Geld- und Arbeitsaufwand verbunden ist. Nur durch den Sortenschutz seiene diese Investitionen unternehmerisch sinnvoll und ermöglichen eine weitere Zuchtarbeit mit weiteren Verbesserungen der Eigenschaften.
„Patente auf Leben“, also auch auf Pflanzen, halte ich für irgendetwas zwischen diskussionswürdig bis ethisch untragbar; Das Monopol der „Erfinder“ einer Sorte auf Herstellung der Pflanzen oder des Saatgutes ebenso. Dürfen also geschützte Sorten – nach dem Gesetz und nach dem gesunden Menschenverstand- im eigenen Garten vermehrt werden?
Nach meinem Rechtsverständnis ja, das Bundessortenamt bejaht dies in einer E-Mail an mich ebenfalls – zumindest für nichtkommerzielle Gärten:
„[..] sind Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken erlaubt [..]“
Zudem sei das Landwirteprivileg zum Nachbau von Pflanzen auf bestimmte Arten beschränkt, „Es gilt nicht für die Erdbeere“.
Die Diskussion um die ethische Fragwürdigkeit der Rechte auf Sorten und Gensequnzen wird diese Aussage nicht beenden können. Für private Gärten hat sich die Fragestellung aber erledigt.
(Dieser Artikel ist kein juristischer Fachtext und stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar!)

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